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Zunächst einmal ist es ganz wichtig, festzuhalten, dass die Anforderungen für die Genehmigung in den einzelnen Bundesländern voneinander abweichen können. Alle wichtigen Punkte, die dabei zu berücksichtigen sind, sind in den Landesbauordnungen der jeweiligen Bundesländer festgehalten. Ergänzend dazu können noch weitere Gesetze zum Tragen kommen, denn es ist beispielsweise wichtig, dass die Umgebung durch die Werbung nicht verschandelt oder negativ beeinflusst wird. Daher müssen örtliche Gegebenheiten, die Straßenverkehrsordnung, der Natur- und Denkmalschutz oder ähnliche Belange immer mit berücksichtigt werden.

Was sind Werbeanlagen?

Um eine Baugenehmigungspflicht prüfen zu können, sollte erst einmal geklärt werden, womit eine Außenwerbung gemacht wird – diese Werbung bezeichnet man als „Werbeanlage“ und diese gilt es zu definieren.

Werbeanlagen sollen Passanten oder Autofahrer auf bestimmte Unternehmen oder auch Events hinweisen. In der Landesbauordnung wird aufgezählt, wobei es sich bei diesen Werbeanlagen handeln kann. In Baden-Württemberg beispielsweise findet sich der Hinweis in § 2 LBO:

(9) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle örtlich gebundenen Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu gehören vor allem Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Anschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

Damit diese Anlagen örtlich gebunden oder ortsfest sind, müssen sie an einer baulichen Anlagen befestigt sein und zu ihrer Herstellung müssen Baustoffe verwendet werden. Die beispielhafte Nennung von Baden-Württemberg gilt so natürlich auch für andere Gebiete, lediglich die Details können sich von Bundesland zu Bundesland voneinander unterscheiden.

Was zählt NICHT zu den Werbeanlagen?

Normalerweise ist die Werbung für einen längeren Zeitraum gedacht, denn sie soll ja die Kunden (außer bei einem speziellen Event) ganzjährig für ein Unternehmen interessieren. Daher zählen beispielsweise die Wahlplakate, die nur während der Wahlperiode aufgestellt werden, nicht dazu.

Des Weiteren sind folgende Werbemaßnahmen ebenfalls keine Werbeanlage:

  • Anschläge
  • Baustellenwerbung (für das Projekt)
  • Auslagen und Dekorationen in Schaufenstern
  • Werbung im Zeitschriftenhandel
  • „Lichtwerbungen an Säulen, Tafeln oder Flächen, die allgemein dafür baurechtlich genehmigt sind“
  • Werbeaufschriften auf Fahrzeugen oder Anhängern (da diese nicht „örtlich gebunden“/“ortsfest“ sind)

Wann sind diese Werbeanlagen genehmigungspflichtig?

Alle Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig. Davon gibt es nur ganz wenige Ausnahmen. Der Bauherr, der die Werbung aufstellen möchte, muss also eine Genehmigung bei der zuständigen Bauordnungsbehörde einholen.

Das ist wichtig, da die Behörde die oben erwähnten örtlichen Gegebenheiten prüfen und berücksichtigen muss. Keine Werbung an denkmalgeschützten Häusern, keine Werbung, die die Autofahrer ablenkt und zu Unfällen führt, keine Werbung, die die Städte verunstaltet (oder eventuell aus anderen Gründen unpassend ist, politisch, moralisch, rassistisch oder Ähnliches, denn häufig soll Werbung ja durch Provokation wirken - und das kann nach hinten losgehen.).

Dabei ist auch zu beachten, dass eine Änderung der Werbung wieder neu bei der Behörde beantragt und von ihr genehmigt werden muss. Wer das vergisst oder absichtlich unterlässt, muss nicht nur mit dem Abriss, sondern auch mit Strafen in Form von hohen Bußgeldern rechnen.

Welche Anforderungen werden an Werbeanlagen gestellt?

Diese Anforderungen werden von der Behörde geprüft. Neben der LBO (Landesbauordnung) finden sich weitere Kriterien und Vorschriften auch im BauGB (Baugesetzbuch).

Wichtige Punkte wurden oben bereits angesprochen, das Hauptaugenmerk für die Prüfung liegt unter anderem vor allem darauf, dass es durch die Werbung zu keiner Verkehrsgefährdung kommt.

Weder dürfen Verkehrsteilnehmer durch die Werbung abgelenkt werden, noch darf sie so aufgestellt sein, dass sie den Verkehrsfluss behindert oder dass Passanten dadurch gefährdet werden (weil sie auf die Fahrbahn ausweichen müssen, um an dem Schild vorbeizukommen oder weil die Befestigung eine Stolperfalle darstellt …)

Das kann auch passieren, wenn an einer besonders geeigneten Stelle viele Betriebe ihre Werbung anbringen möchten, sodass sich dort die Schilder und Leuchtreklame unzumutbar häufen. Dann kann die Behörde bestimmen, dass hier eine kritische Obergrenze erreicht ist, sodass keine weitere Werbeanlage an dieser Stelle zulässig ist.

Eine Werbung soll natürlich auffallen, aber sie soll nicht das Ortsbild verschandeln oder verunstalten, daher prüfen die Behörden eine geplante Werbeanlage auch hinsichtlich eines Verunstaltungsverbots. Sie sollen stattdessen ästhetisch aussehen und beim Betrachter keinen Protest auslösen. Daher darf sie weder das Straßen-, Orts- noch Landschaftsbild beeinträchtigen. Wichtig ist auch, dass die Anlage nicht den Wohnzweck von einem oder gleich mehreren Gebäuden beeinträchtig.

Gerade Leuchttafeln, die nachts hell strahlen, könnten Anwohner stören. Und riesige Tafeln könnten Anwohner vom Tageslicht abschneiden und Räume verdunkeln oder auch sonst als störend empfunden werden.

Die einzelnen Kriterien hierfür dürfen die Gemeinden in ihren Gestaltungssatzungen regeln. Es lohnt sich damit immer, einen Blick in diese Satzungen zu werfen, bevor die Außenwerbung beantragt wird.

Nicht genehmigungspflichtige Werbeanlagen

Keine Regel ohne Ausnahme. So ist es auch bei der Werbung. Dabei kann beispielsweise ein Schild, das nicht fest im Boden verankert ist, ohne Baugenehmigung angebracht werden. Dennoch muss ein solches Schild im Rahmen einer Sondernutzung eine Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten!

Tipp!

Da hier einige Schwierigkeiten lauern können, ist es wichtig, dass man sich vor dem Aufstellen einer Werbung darüber informiert, welche Anforderungen in der jeweiligen Stadt gelten. Denn in manchen Städten muss man gleich zwischen mehreren Optionen unterscheiden. Es gibt beispielsweise die genehmigungspflichtigen und die verfahrensfreien, häufig zusätzlich noch eine Unterscheidung zwischen dem Baubereich (Innenstadt, Gewerbegebiet, …)

Hierzu gibt es meist städtische Satzungen, die alle Punkte ausführlich regeln. Da hier sehr viele Konstellationen möglich sind, ist es immer ratsam, sich vorab im Rathaus oder online zu erkundigen, welche Anträge und welche Formulare und Unterlagen für die geplante Werbeanlage notwendig sind!

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Als Anhaltspunkt (vorbehaltlich einzelner abweichender Länderregelungen!) kann man folgende Ausnahmen sehen, die zudem verfahrensfrei sind:

  • Werbeanlagen mit einer Größe bis zu einem Quadratmeter. Darunter fallen am häufigsten die Hinweise an den Durchfahrtstraßen, die auf die örtlichen Betriebe aufmerksam machen, die nicht direkt an der Hauptstraße liegen, sondern etwas abgelegen zu finden sind. 
  • Lediglich vorübergehend angebrachte Werbeanlagen (für bestimmte Events oder Veranstaltungen einer zeitlich begrenzten Veranstaltung, Ausstellung, Blutspendenaktion, Weihnachtsmärkte, Zirkus, Oktoberfest etc.). 
  • Eine Baustellenbeschilderung (als Werbung für die am Projekt arbeitenden Unternehmen oder den Auftraggeber).
  • Diverse Auslagen oder Dekorationen für Schaukästen/Schaufenster.
  • Werbung in Verkaufsstellen für Printmedien.
  • Werbung für bestimmte, von der Stadt im Bebauungsplan festgelegte Sondergebiete, beispielsweise Flughafen, Messegelände, Sportanlagen oder Gewerbegebiete.

Trotzdem muss dabei berücksichtigt werden, dass diese Werbeanlagen nur dann möglich sind, wenn sie nicht dem Verkehrs-, Denkmal- oder Bauplanungsrecht oder anderen Vorschriften zuwiderlaufen!

Ablauf des Genehmigungsverfahrens

Hier können Besonderheiten auftauchen, wenn es sich beispielsweise um eine Werbung in einem Naturschutzgebiet oder einem denkmalgeschützten Haus oder sogar in einem solchen Stadtgebiet (historische Altstadt) handelt.

Aber grundsätzlich müssen bei der für das Grundstück zuständigen Stadt die Anträge eingereicht werden. Diese müssen von Bauherr, Grundstückseigentümer und Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Notwendige Formulare gibt es ebenfalls bei der Antragsstelle, in manchen Städten sind sie online verfügbar.

In den Antrag gehören weitere Unterlagen und Aufstellungen, die im Einzelfall und je nach Bundesland/Stadt variieren können. Dabei kann es auch zu Unterschieden kommen, in wie vielen Ausfertigungen der Antrag abgegeben werden muss. Üblicherweise sind drei notwendig, manchmal genügen zwei, wenn die Stadt selbst die Baurechtsbehörde ist.

Üblicherweise sind folgende Angaben wichtig:

  • Herstellungs- und Montagekosten
  • Bauzeichnungen sowie farbige Lichtbilder der geplanten und vorhandenen baulichen Anlage
  • Baubeschreibung
  • Lageplan (nicht älter als 6 Monate und mindestens im Maßstab 1:500)

Sonderfall: Werbung an fremden Immobilien

Es kommt ab und zu vor, dass jemand Werbeanlagen an fremden Immobilien anbringen möchte. Beispielsweise wenn das Gebäude günstig steht, um dort einen Hinweis auf das eigene Unternehmen anzubringen, eventuell mit einem Pfeil oder Wegweiser verbunden. Das ist auch bei gemieteten oder gepachteten Häusern oder Hallen manchmal der Fall. Tatsächlich ist das erlaubt, aber nur, wenn der Eigentümer zustimmt und mit auf der Baugenehmigung unterschreibt.

Das bedeutet, dass auf dem Antrag der Bauherr, der Verfasser des Entwurfs und der Eigentümer des Objektes unterschreiben müssen. Darüber hinaus empfiehlt sich vorsichtshalber ein wasserdichter Vertrag zwischen Bauherr und Eigentümer, falls durch die Werbeanlage die Fassade beschädigt wird oder andere Probleme auftreten.

FAZIT

Beim Planen und Aufstellen von Werbeanlagen können viele Dinge eine Rolle spielen, die der Antragsteller im ersten Moment nicht überblicken kann. Zudem unterscheiden sich diese je nach Bundesland und sogar durch örtliche Satzungen einzelner Städte. Daher ist es immer ratsam, sich vorab bei der Baurechtsbehörde zu erkundigen, um keine Fehler zu machen. Denn ein Aufstellen der Anlagen auf eigene Faust kann später mit einem Abriss der Werbemaßnahmen und einer empfindlichen Bußgeldzahlung quittiert werden!

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