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Arbeitsrecht und Datenschutz in Bezug auf Videoüberwachung

Einer der wichtigsten Aspekte, der bei der Videoüberwachung im Einzelhandel zu berücksichtigen ist, ist der rechtliche Teil. Die rechtlichen Aspekte sind im § 6b BDSG vermerkt. Hier gibt es alle Regelungen im Zusammenhang mit der Erlaubnis rund um die Beobachtung, die in öffentlichen Räumen erfolgen darf.

Nicht relevant aus rechtlicher Sicht ist die Frage, ob Sie die Bilder aufzeichnen oder die Kamera nur nutzen, um einen bestimmten Bereich zu beobachten. Sobald eine Überwachungskamera installiert und in Betrieb genommen wird, ist es wichtig, Rücksicht auf die rechtlichen Aspekte zu nehmen.

Der § 6b BDSG befasst sich mit den öffentlichen Bereichen in einem Ladengeschäft. Dazu gehören alle Flächen, die von Kunden betreten werden dürfen. Es handelt sich dabei nicht nur um den Ladenraum selbst.

Auch der Kundenparkplatz oder die Verkaufsfläche vor dem Laden gehören dazu.

Damit Sie einen guten Überblick darüber haben, welche Flächen alle unter den Paragrafen fallen, finden Sie nachfolgend eine Übersicht über die Bereiche, die zu den öffentlichen Räumlichkeiten gehören. Dies sind:

  • alle Verkaufsflächen, die zu dem Geschäft gehören

  • Parkplätze für deine Kunden – auch Parkhäuser

  • Zugangswege, die zum Geschäft führen

Sollte die Videoüberwachung auch für Mitarbeiterbereiche erfolgen, müssen Sie den Blick zusätzlich auf § 32 BDSG richten.

Die hier genannten Paragrafen sind nicht die einzige Grundlage, die eine Regelung für die Videoüberwachung im Laden bedienen. In vielen Fällen finden auch § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG – der Paragraf rund um die freie Entfaltung der Persönlichkeit – sowie § 201a StGB Anwendung. Hier geht es um eine mögliche Verletzung des persönlichen Lebensbereiches, die durch Videoaufnahmen erfolgen kann.

Die Videoüberwachung im Einzelhandel fällt unter die Wahrnehmung Ihrer berechtigten Interessen, wenn es um den Schutz oder die Verhinderung von Ladendiebstahl geht.

➤ Dadurch haben Sie auch rechtlich Anspruch auf die Nutzung einer Videokamera im Einzelhandel.

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Beachten Sie allerdings, dass Sie nicht in allen Bereichen im Einzelhandel eine Videoüberwachung einsetzen dürfen. So ist es verboten, diese an den Toiletten oder auch in den Umkleiden einzusetzen.


Kunden auf Videoüberwachung hinweisen

Damit Sie auf der sicheren Seite bei der Videoüberwachung zum Schutz vor Diebstahl im Einzelhandel sind, sollten Hinweise auf die Überwachung erfolgen. Im § 6b Abs. 2 BDSG ist klar vermerkt, dass die Hinweise eine Voraussetzung für die Nutzung der Videoüberwachung darstellen.

Sie sind verpflichtet, Hinweise zur Kameraüberwachung so zu positionieren, dass die Kunden sie direkt erkennen können – schon bevor sie den überwachten Bereich erreichen.

Möglichkeiten zur Anbringung der Information im Laden gibt es viele, beispielsweise:

➤ Kamerasymbole ohne Text sind zulässig.

Berücksichtigen Sie dabei auch, dass Ihre Kunden möglicherweise eine Leseschwäche haben oder eine andere Sprache sprechen.

Vermerken Sie auch, wer die verantwortliche Stelle für die Videoüberwachung in Ihrem Geschäft ist. Natürlich gibt es auch eine DIN-Norm, die hier als Grundlage dient. Es handelt sich dabei um die DIN 33450. Hier gibt es Hinweise dazu, wie die Schilder gestaltet werden können.

In einigen Geschäften sehen Sie einen Monitor direkt am Eingang. Der Monitor zeigt das Bild des Eingangsbereiches. Teilweise wird davon ausgegangen, dass dies bereits als Hinweis auf eine Videoüberwachung ausreicht. Allerdings ist es besser, sich nicht darauf zu verlassen.


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Kamera Attrappen im Laden

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Vielleicht denken Sie, im Rahmen des Diebstahlschutzes, auch darüber nach, auf eine Kamera Attrappe zu setzen. Immerhin würde dies weniger Kosten mit sich bringen.

Tatsächlich hat sich gezeigt, dass sich die Diebstahlquote schon senken lässt, wenn nur eine Kamera Attrappe eingesetzt wird.

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Allerdings ist es auch in diesem Fall notwendig, dass Sie auf die Videoüberwachung im Einzelhandel verweisen und hinterlegen, wer dafür zuständig ist.


Auf der sicheren Seite durch Vorabkontrolle


➤ Damit Sie rechtlich auf der sicheren Seite sind, sollten Sie vor der Inbetriebnahme der Videoüberwachung im Laden zum Schutz vor Diebstahl eine Vorabkontrolle durch einen Beauftragten für Datenschutz durchführen lassen.

➤ Dieser prüft nach, ob alle rechtlichen Belange eingehalten werden und die Videoanlage zugelassen werden kann, um mögliche Langfinger bei ihrer Arbeit zu erwischen.

➤ Die Vorabkontrolle ist verpflichtend, wenn Sie sich auf die Dringlichkeit der Einzelhandel Videoüberwachung sowie Ihr Interesse daran berufen möchten.


Speicherung von Kamera-Aufnahmen - das gibt es zu wissen!


Es gibt mehrere Möglichkeiten bei einer Videoüberwachung im Einzelhandel. Möglicherweise werden die Bilder direkt auf einen Bildschirm im Kontrollzentrum gesendet und hier durch einen Mitarbeiter beobachtet und geprüft. Das bringt aber oft sehr viel Aufwand und hohe Kosten mit sich. Die meisten Einzelhändler entscheiden sich dafür, die Aufnahmen zu speichern und darauf zurückzugreifen, wenn eine Vermutung auf einen Ladendiebstahl vorliegt.

Hier spielt nun die Dauer der Speicherung eine Rolle. In der heutigen Zeit erfolgt die Speicherung meist automatisch direkt auf dem PC. Dank der großen Speichermedien ist auf dem PC auch viel Platz, um die Datenmengen länger zu speichern. Allerdings gibt es hier Probleme mit der rechtlichen Seite.

In § 35 Abs. 2 Nr. 3 BDSG ist festgehalten, dass eine Speicherung nur so lange erfolgen darf, wie sie noch dem Zweck der Videoüberwachung dient. In der Regel sieht der Gesetzgeber hier eine Speicherdauer von 24 Stunden vor.

Im Rahmen der Verwendung der Videoüberwachung für Einzelhändler zum Schutz vor Ladendiebstahl ist dies durchaus sinnvoll. Wird, beispielsweise durch einen Mitarbeiter oder einen Ladendetektiv, ein Kunde beim Diebstahl beobachtet, erfolgt die Aufklärung des Falles normalerweise sofort.

Tipps zum richtigen Verkäufer-Verhalten bei Ladendiebstahl oder zum Erkennen von Ladendieben erhalten Sie in unseren weiteren Beiträgen.

Die heutigen Kamerasysteme sind daher so konzipiert, dass die Aufnahmen in einem Zeitraum zwischen 24 und 48 Stunden entweder automatisch gelöscht oder aber durch neue Aufnahmen überspielt werden. Damit sichern Sie sich auch rechtlich ab.

Damit Sie die Aufnahmen, im Falle eines Diebstahls, auch als Beweismittel verwenden dürfen, müssen die Bilder datenschutzkonform aufgenommen worden sein. Ist dies nicht der Fall kann es passieren, dass sie nicht anerkannt werden.

Im Falle von Unfällen oder Schadensersatzansprüchen können Videoaufnahmen als Beweismittel dienen und helfen, die Sachlage zu klären. Dies kann bei Versicherungsansprüchen und rechtlichen Angelegenheiten unterstützen.

Fazit: Die Thematik zur Videoüberwachung im Laden ist komplex

Diebstahl ist im Einzelhandel ein umfassendes Problem, das für hohe Verluste sorgt. Möchten Sie dem mit einer Videoüberwachung im Laden entgegenwirken, haben Sie dazu grundsätzlich das Recht.

Allerdings ist es wichtig, dass Sie alle rechtlichen Aspekte berücksichtigen, um die Daten auch nutzen zu können. Schließen Sie sich am besten mit Ihrem Datenschutzbeauftragen kurz. Dieser führt auch die Vorabkontrolle der Überwachung durch und kann dann für eine Freigabe der Aufzeichnungen sorgen.

FAQ

Häufige Fragen 


Alle Fragen zum Thema: Videoüberwachung im Einzelhandel

Möchten Sie gerne etwas zum Diebstahlschutz tun und Kameras in Ihrem Geschäft anbringen, ist das grundsätzlich möglich. Es hat sich gezeigt, dass in Geschäften mit Kameras deutlich weniger gestohlen wird. Damit Ihre Kunden jedoch nicht in ihren Persönlichkeitsrechten eingeschränkt werden, ist es wichtig, den Datenschutz zu berücksichtigen und in den Kontakt mit Ihrem Datenschutzbeauftragten zu gehen.

Videoaufnahmen über einen Diebstahl sind, wenn alle rechtlichen Vorgaben berücksichtigt wurden, als Nachweis für einen Diebstahl einsetzbar. Das funktioniert aber natürlich nur, wenn Sie die Aufnahmen auch gespeichert haben. Eine Speicherung ist normalerweise nur für einen kurzen Zeitraum von bis zu 48 Stunden erlaubt.

Eine Videoüberwachung im Einzelhandel ist nur dann erlaubt, wenn Sie Ihre Kunden auch direkt darauf hinweisen, dass Aufnahmen im Geschäft gemacht werden. Diese rechtliche Vorgabe beinhaltet für Ihre Kunden die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie in das Geschäft gehen möchten. Als ausreichende Information werden gut sichtbare Schilder im Eingangsbereich aufgestellt mit dem Hinweis der Videoüberwachung sowie den Daten der ausführenden Firma.

Typische Bereiche, die im Einzelhandel mit Kameras überwacht werden, umfassen Eingänge, Ausgänge, Verkaufsbereiche, Kassenbereiche, Lager und Bereiche mit hochwertigen oder diebstahlanfälligen Produkten.

Für den Einzelhandel eignen sich verschiedene Kameratypen, darunter Festkörperkameras, PTZ-Kameras (Schwenk/Neige/Zoom) und Dome-Kameras. Die Wahl hängt von den spezifischen Anforderungen des Geschäfts ab. Kamera Attrappen von ShopDirect sind eine günstige Alternative zu echten Videokameras.